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Grundausbildung

Die praktische Mindestausbildung beginnt mit der Grundausbildung und wird mit der besonderen Fahrausbildung (Sonderfahrten) abgeschlossen. Die Dauer der Grundausbildung ist abhängig von der Fertigkeit des Fahranfängers. Der Fahrlehrer erkennt, ob der Fahranfänger die notwendigen Voraussetzungen erfüllt oder nicht.

Nachdem die Grundausbildung abgeschlossen ist, und das Fahrzeug sicher beherrscht wird und der Fahrschüler auch schwierige Verkehrssituationen bewältigen kann wird mit den Sonderfahrten begonnen.

Der Fahrschüler muss die Mindestanzahl der Sonderfahrten absolvieren, unabhängig von seinem Können.

Die Sonderfahrten unterteilen sich in:

Die Grundausbildung soll abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) begonnen wird!

Neue Führerscheinklassen seit 19.01.2013

Die Neuregelung zur Änderung der Fahrerlaubnisklassen ist seit 19.01.2013 in Kraft. Von den Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind nur Personen betroffen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen ab dem 19.01.2013 erteilt wurden. Für alle „Altinhaber“ gilt Bestandsschutz. Von Verbesserungen und Erweiterungen einer Fahrerlaubnis profitieren jedoch nur diejenigen, die ihren Führerschein umtauschen.

Befristung der Führerscheindokumente

Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bislang unbefristet erteilt wurden, werden auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 müssen zusätzlich alle anderen – bisher unbefristet – ausgestellten Führerscheine erstmalig umgetauscht werden.

Einführung der Klasse AM

Die Klasse AM wurde als neue Klasse für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die Fahrerlaubnisklassen M und S.

Änderungen in der Klasse A1

Die bisherige Definition – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW – wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden – ohne das neue Merkmal zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige entfällt.

Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen seit 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren – Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.

Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen

Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 oder 1b. Auch derjenige, der von seiner ab 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte, benötigt eine praktische Prüfung. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln. Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.

Neuregelung für Trikes

Die Neuregelung schreibt für das Führen von Trikes seit dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor (vorher Klasse B). Das Mindestalter hierfür wird auf 21 Jahre angehoben. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden, dürfen damit weiterhin Trikes führen.

Außerdem berechtigt die vor dem 19.01.2013 ausgestellte Klasse B auch weiterhin zum Mitführen eines Anhängers hinter einem Trike.