Ausbildungsklassen

Klasse B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A

Mit der Klasse B dürfen Sie folgende Anhänger ziehen:

Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre beim Begleitetem Fahren (BF 17)
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: AM, L

B96 (Schlüsselzahl, keine Führerscheinklasse)

Diese spezielle Schulung in der Fahrschule ist erforderlich, wenn Sie hinter einem Kraftwagen der Klasse B einen Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg ziehen wollen und die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg.

Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre beim Begleitetem Fahren (BF 17)
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: –

B196 (Schlüsselzahl, keine Führerscheinklasse)

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden, wenn:
1.     der Inhaber ununterbrochen seit den letzten 5 Jahren (oder länger) eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
2.     der Antragsteller bei der Erteilung das Mindestalters von 25 Jahren erreicht hat.
3.     ein Nachweis (gemäß Anlage 7b FeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrschulung“ von mind. neun Unterrichtseinheiten (UE) von jeweils 90 Minuten (Theorie mind. vier und Praxis mind. fünf UE) vorliegt.
4.     zwischen Fahrschulung und Eintragung max. ein Jahr liegen.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B 196 sind berechtigt neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) zu führen. Die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung muss nicht vollständig durchlaufen werden. Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht ablegt werden.
Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben! Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.


Fahrerschulung
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Stunden in einer Fahrschule.
Nach Abschluss der Fahrerschulung hat die Fahrschule dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme gemäß Anlage 7b FeV auszustellen

Mindestalter: 25 Jahre
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: –

Klasse BE

Mit der Klasse BE dürfen Sie alle Züge (Anhänger oder Sattelanhänger) mit einem Zugfahrzeug der Klasse B fahren. Die zG des Anhängers darf max. 3.500 kg betragen.

Mindestalter: 18, 17 Jahre beim Begleitetem Fahren (BF 17)
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: –

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit:

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern:

Wer die Klasse A2 mindestens seit zwei Jahren besitzt, kann die Klasse A nach einer praktischen Prüfung erteilt bekommen. Nur mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse A gefahren werden; dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch erst mit 21 Jahren.

Mindestalter:

Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit:

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Prüfung (das gilt auch für “Altbesitzer” mit einem vor dem 01.04.1980 erworbenen Führerschein der Klasse 3 oder 4).

Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: A1, AM

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit:

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern:

Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klasse: AM

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder mit:

Dreirädrige Kleinkrafträder mit:

Vierrädrige Leichtfahrzeuge mit:

Mindestalter: 15 Jahre
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klasse: –

Mofa

maximal 25 km/h, einsitzig, Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor

Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung.

Mindestalter: 15 Jahre
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klasse: –

Klasse L

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit max. 40 km/h, im Anhängerbetrieb bis max. 25 km/h (die Zugmaschinen dürfen nur für diese Zwecke eingesetzt werden). Außerdem; Flurförderfahrzeuge (Stapler) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jeweils bis 25 km/h.

Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klasse: –